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Zum 01.01.2007 ist das EHUG (Gesetz über elektronische Handelsregister, Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister) in Kraft getreten.
Durch das EHUG wurde in Umsetzung der EU-Publizitätsrichtlinie* in die Vorschriften, welche die Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen regeln (§ 37a HGB, § 125a HGB, § 35a GmbHG, § 80 AktG) der Zusatz „gleich in welcher Form“ eingefügt. Damit wird klargestellt, dass die in Geschäftsbriefen aufzunehmenden Pflichtangaben auch beispielsweise in Emails anzugeben sind.
Die Vorschrift enthält keine Neuerung, sondern lediglich eine Klarstellung. Auch bislang war es so, dass unter „Geschäftsbrief“ auch eine Email zu sehen ist und demzufolge im elektronischen Geschäftsverkehr die Pflichtangaben enthalten sein müssen.
Das Fehlen dieser Angaben kann im schlimmsten Falle ein Zwangsgeld oder eine Abmahnung eines Dritten zur Folge haben – eine Folge, welche vermieden werden sollte.
Weitere Informationen über die Pflichtangaben in Geschäftsbriefen finden Sie auch auf der Seite der Industrie- und Handelskammer und in dem folgenden PDF Dokument.
Pflichtangaben Geschäftsbriefe
* Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen - ABl. EU Nr. L 221, S. 13
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